Liebes Mitglied der Flüchtlingshilfe Hamm e.V.,
ich darf Sie herzlich zur jährlichen offiziellen Mitgliederversammlung
der Flüchtlingshilfe Hamm e.V. einladen. Diese wird stattfinden am
29.06.2018 um 18 Uhr in der Flüchtlingshilfe Hamm e.V., Hohestr. 33,
59065 Hamm.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
Anträge können noch bis eine Woche vor der MV schriftlich
nachgeschoben werden gemäß §11 Abs.5 S.1 Satzung.
1. Begrüßung
2. Eröffnung der Versammlung und Ernennung eines Protokollführers
3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
5. Genehmigung der Tagesordnung
6. Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Jahr
7. Finanzbericht der Schatzmeisterin
8. Bericht der Rechnungsprüfer
9. Aussprache über die Berichte
10. Entlastung des Vorstands
11. Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr
12. Aussprache über die Vereinsziele
13. Satzungsgemäß gestellte Anträge.
Siehe weiter unten.
14. Vorstandswahl
a) 1.Vorsitzende/r
b) 2.Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) Beisitzer/in
f) Beisitzer/in (Nur für den Fall, dass eine/r oder beide der bereits
letztes Jahr für 3 Jahre gewählten Beisitzer zuvor zurück treten
sollten.)
g) Beisitzer/in (Nur für den Fall, dass eine/r oder beide der bereits
letztes Jahr für 3 Jahre gewählten Beisitzer zuvor zurück treten
sollten.)
15. Aufsichtsratswahl
a) Aufsichtsratsvorsitzende/r
b) Aufsichtsratsmitglied
c) Aufsichtsratsmitglied
16. Wahl der Kassenprüfer/innen
17. Verschiedenes
Geplante Satzungsänderungen
In §11 Abs.4 S.1 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort
"Aufsichtsrat" ersetzt.
Der Vorstand wird beauftragt jeweils Absatzkennzeichnungen
redaktionell in die Satzung einzufügen wie dies bei §13 neu bereits
geschehen ist.
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§5 alt
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§5 neu
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Mitglieder des Vereins dürfen im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses mit dem Verein oder für Aufträge des Vereins mit
marktüblichen Löhnen und Honoraren bezahlt werden.
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§11 Abs.1 S.1 Mitgliederversammlung alt
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands,
Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
§11 Abs.1 S.1 Mitgliederversammlung neu
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands,
Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrates, Wahl der
Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
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§12 Abs.4,5 alt
Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben weder aktives noch
passives Wahlrecht. Ihre Mitgliedschaft beschränkt sich auf den Status
eines fördernden Mitgliedes, solange, wie sie ihre hauptamtliche
Tätigkeit ausüben.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder
können Vergütungen erhalten bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des
Weiteren Honorare für die Übernahme von Moderations- bzw.
Referententätigkeiten bei der Durchführung von Bildungs- und
Informationsveranstaltungen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen
in der von Bildungseinrichtungen bezahlten üblichen Höhe, die auch an
andere externe Personen gezahlt würden.
§12 Abs.4 neu
Für hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins gilt der gesetzliche
Stimmrechtsausschluss gem. § 34 BGB. Vorstandsmitglieder, die
gleichzeitig Mitarbeiter sind, sind nicht stimmberechtigt in eigener
Sache und in Personalangelegenheiten anderer Mitarbeiter. Hauptamtliche
Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein aktives Wahlrecht.
§12 Abs.5 neu
Vorstandsmitglieder die gleichzeitig MitarbeiterIn im Verein sind,
dürfen nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen. Es ist
sicher zu stellen, dass die Anzahl von MitarbeiterInnen nicht über
30% der Vorstandsmitglieder liegt. Bei Überschreitung des Anteils
durch Niederlegung von Vorstandspositionen durch ehrenamtliche
Vorstandsmitglieder, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur
Wahl des frei gewordenen Vorstandsitzes einzuberufen.
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§13 Aufsichtsrat neu eingefügt (dadurch rücken §13
Kassenprüfung und §14 Auflösung des Vereins jeweils eins nach
unten)
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Personen des Vereins, die nicht dem
Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören
dürfen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n
Vorsitzende/n für eine Amtszeit von 3 Jahren.
(4) Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können
die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
a) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Bezug auf
Interessenskonflikte zwischen Vorstandstätigkeiten und
hauptamtlicher Tätigkeit
b) Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand
erhoben werden
d) Genehmigung der Vergütung des Vorstandes
e) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
f) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss
g) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung
formulierten Aufgaben des Vereins
(6) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie
die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an
Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne
Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige
beauftragen.
(7) Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen
werden.
(8) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere
wahrnehmen lassen.
(9) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der
Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei
Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des
Aufsichtsrats gebunden sind.
(10) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine
Anwendung.
(11) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer
Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen
Freistellungsanspruch gegen den Verein.
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Viele Grüße
Martin Kesztyüs
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Tel.: 0176/48310835
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