Hallo liebe Mitglieder der Flüchtlingshilfe,
ich habe einige Anmerkungen zur morgigen Sitzung, Corona betreffend.
Seit dem 12.7.20 gelten die neuesten Regelungen.
Bei sonstigen Veranstaltungen, wozu auch unsere Mitgliederversammlung
gehört, kann das Abstandsgebot von eineinhalb Metern entfallen,
soweit es feste Sitzplätze gibt und so die Rückverfolgung der
Teilnehmer sichergestellt werden kann.
Dies ist auch so mit dem Ordnungsamt abgesprochen.
Das bedeutet, dass je nachdem, wie viele Personen morgen kommen werden,
wir schauen werden, welche Abstände realisierbar sind. Der
Mindestabstand muss jedenfalls nicht eingehalten werden, da wir jedem
einen festen Sitzplatz geben werden. Diese Sitzordnung wird festgehalten
und 4 Wochen zur Rückverfolgung aufbewahrt.
Außerdem bitten wir alle, einen Mundschutz
zu tragen.
Viele Grüße
und bis morgen!
Martin Kesztyüs
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1.Vorsitzender
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Liebes Mitglied der Flüchtlingshilfe Hamm e.V.,
zur jährlichen offiziellen Mitgliederversammlung
der Flüchtlingshilfe Hamm e.V. darf ich Sie herzlich einladen. Diese
wird stattfinden am Donnerstag, 16. Juli 2020, um 18:00 Uhr in der
Flüchtlingshilfe Hamm, Hohe Str. 33, 59065 Hamm.
Bitte bringen Sie eine
Mund-Nasen-Schutzmaske mit!
Anträge können noch bis eine Woche vor der MV schriftlich
nachgeschoben werden gemäß §11 Abs.5 S.1 Satzung.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Begrüßung
2. Eröffnung der Versammlung und Ernennung einer Protokollführerin,
eines Protokollführers
3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
5. Genehmigung der Tagesordnung
6. Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Jahr
7. Finanzbericht der Schatzmeisterin
8. Bericht der Kassenprüfer
9. Bericht des Regionalberaters
10. Aussprache über die Berichte
11. Entlastung des Vorstands
11. Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr
12. Aussprache über die Vereinsziele
13. Satzungsgemäß gestellte Anträge
Siehe unten.
14. Bestätigung der nach § 12, Abs.2, S. 3 benannten
Vorstandsmitglieder
15. Bestätigung Aufsichtsrat
16. Wahl der Kassenprüfer/innen
17. Verschiedenes
Satzungsgemäß gestellte Anträge:
§10 Organe des Vereins
Alt:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Neu:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Aufsichtsrat.
§11 Mitgliederversammlung Abs.3
Aktuell:
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Änderungsantrag:
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder oder 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
§11 Abs.5 der Satzung der Flüchtlingshilfe Hamm e.V.
Antragsfrist zur Mitgliederversammlung
Aktuell:
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge
über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf
der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Antrag :
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder
textlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt
zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn sie eine Woche und fünf Tage vor
der Mitgliederversammlung beantragt wurden. Sie müssen eine Woche vor
der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich oder textlich an
deren Adresse mitgeteilt worden sein. Anträge über die Abwahl des
Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die nicht eine Woche und fünf Tage vor der
Mitgliederversammlung beantragt worden sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§11 Abs.7 S.3
Stimmrecht
Alt:
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Neu:
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
§12 Abs.2
Aktuell:
§12 Vorstandswahl
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin
berufen.
1.Antrag von Cordula Bodenstaff:
„Ich beantrage, auf die TO einen weiteren
Satzungsänderungsvorschlag dahingehend zu setzen, dass die Positionen
ausscheidender Vorstandsmitglieder nur durch die Mitgliederversammlung
neu besetzt werden dürfen (also ein Nachbesetzen durch den Vorstand
nicht möglich ist).“
2. Antrag:
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus
dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger
berufen.
Viele Grüße
Martin Kesztyüs
1. Vorsitzender
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