Liebes Mitglied der Flüchtlingshilfe Hamm e.V.,
zur jährlichen offiziellen Mitgliederversammlung der Flüchtlingshilfe Hamm e.V. darf ich Sie herzlich einladen. Diese wird stattfinden am Donnerstag, 16. Juli 2020, um 18:00 Uhr in der Flüchtlingshilfe Hamm, Hohe Str. 33, 59065 Hamm.
Bitte bringen Sie eine Mund-Nasen-Schutzmaske mit!
Anträge können noch bis eine Woche vor der MV schriftlich nachgeschoben werden gemäß §11 Abs.5 S.1 Satzung.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Begrüßung 2. Eröffnung der Versammlung und Ernennung einer Protokollführerin, eines Protokollführers 3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung 4. Feststellung der Beschlussfähigkeit 5. Genehmigung der Tagesordnung 6. Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Jahr 7. Finanzbericht der Schatzmeisterin 8. Bericht der Kassenprüfer 9. Bericht des Regionalberaters 10. Aussprache über die Berichte 11. Entlastung des Vorstands 11. Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr 12. Aussprache über die Vereinsziele 13. Satzungsgemäß gestellte Anträge Siehe unten. 14. Bestätigung der nach § 12, Abs.2, S. 3 benannten Vorstandsmitglieder 15. Bestätigung Aufsichtsrat 16. Wahl der Kassenprüfer/innen 17. Verschiedenes
Satzungsgemäß gestellte Anträge:
§10 Organe des Vereins Alt: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Neu: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
§11 Mitgliederversammlung Abs.3 Aktuell: (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Änderungsantrag: (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§11 Abs.5 der Satzung der Flüchtlingshilfe Hamm e.V. Antragsfrist zur Mitgliederversammlung Aktuell: (5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Antrag : (5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder textlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie eine Woche und fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt wurden. Sie müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich oder textlich an deren Adresse mitgeteilt worden sein. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die nicht eine Woche und fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§11 Abs.7 S.3 Stimmrecht Alt: Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Neu: Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. §12 Abs.2
Aktuell: §12 Vorstandswahl (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin berufen.
1.Antrag von Cordula Bodenstaff: „Ich beantrage, auf die TO einen weiteren Satzungsänderungsvorschlag dahingehend zu setzen, dass die Positionen ausscheidender Vorstandsmitglieder nur durch die Mitgliederversammlung neu besetzt werden dürfen (also ein Nachbesetzen durch den Vorstand nicht möglich ist).“
2. Antrag: (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger berufen.
Viele Grüße
Martin Kesztyüs 1. Vorsitzender