Liebes Mitglied der Flüchtlingshilfe Hamm e.V.,
ich darf Sie herzlich zur jährlichen offiziellen Mitgliederversammlung der Flüchtlingshilfe Hamm e.V. einladen. Diese wird stattfinden am Freitag, den 28.06.2019, um 18:30 Uhr in der Flüchtlingshilfe Hamm e.V., Hohestr. 33, 59065 Hamm.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: Anträge können noch bis eine Woche vor der MV schriftlich nachgeschoben werden gemäß §11 Abs.5 S.1 Satzung.
1. Begrüßung
2. Eröffnung der Versammlung und Ernennung einer Protokollführerin, eines Protokollführers
3. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
5. Genehmigung der Tagesordnung
6. Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Jahr
7. Finanzbericht des Schatzmeisters
8. Bericht der Rechnungsprüfer
9. Aussprache über die Berichte
10. Entlastung des Vorstands Dazu ein Antrag von Cordula Bodenstaff: "Entlastung der ehemaligen 1. Vorsitzenden Cordula Bodenstaff für das Geschäftsjahr 2019"
11. Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr
12. Aussprache über die Vereinsziele
13. Satzungsgemäß gestellte Anträge. Siehe weiter unten.
14. Bestätigung der nach §12 Abs.2 S.3 benannten Vorstandsmitglieder
a) 1.Vorsitzender Martin Kesztyüs b) 2.Vorsitzender Otmar Rüther
15. Aufsichtsratswahl
a) Aufsichtsratsmitglied, Vorschlag: Kirsten Markwart b) Aufsichtsratsmitglied, Vorschlag Peter Arpad
16. Wahl der Kassenprüfer/innen
17. Verschiedenes
Satzungsänderungsanträge:
§10 Organe des Vereins Alt: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Neu: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
§11 Mitgliederversammlung Abs.3 Aktuell: (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Aenderungsantrag: (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder 15 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Aenderungsantrag 2: (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§11 Abs.5 Aktuell: (5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Antrag 1 dazu: (5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder textlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie eine Woche und fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt wurden. Sie müssen eine Woche und drei Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich oder textlich an deren Adresse mitgeteilt worden sein. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die nicht eine Woche und fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Antrag 2 dazu: (5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder textlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zwei Wochen und drei Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt wurden. Sie müssen, soweit die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung bereits versendet wurde, zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich oder textlich an deren Adresse mitgeteilt werden. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die später als zwei Wochen und drei Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt wurden und die den Mitgliedern nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§11 Abs.7 S.3 Alt: Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Neu: Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
§12 Abs.2 Aktuell: (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin berufen.
1.Antrag dazu von Cordula Bodenstaff: "Ich beantrage, auf die TO einen weiteren Satzungsänderungsvorschlag dahingehend zu setzten, dass die Positionen ausscheidender Vorstandsmitglieder nur durch die Mitgliederversammlung neu besetzt werden dürfen (also ein Nachbesetzen durch den Vorstand nicht möglich ist)."
2.Antrag dazu: (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger berufen.
Viele Grüße
Martin Kesztyüs -- 1.Vorsitzender